Stadionordnung der Gemeinde Schwieberdingen für die Felsenbergarena und den Sportplatz an der Markgröninger Straße anlässlich der Spiele der 1. Fußballmannschaft des TSV Schwieberdingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen in seiner Sitzung am 18.07.2007 folgende Stadionordnung für die Felsenbergarena und den Sportplatz an der Markgröninger Straße anlässlich der Spiele der 1. Fußballmannschaft des TSV Schwieberdingen beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte und Anlage der Felsenbergarena und des Sportplatzes an der Markgröninger Straße (künftig „Sportanlagen“ genannt) bei Spielen der ersten Fußballmannschaft des TSV Schwieberdingen.
§ 2 Widmung
- Die Sportanlagen dienen vornehmlich der Austragung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Sportanlagen besteht nicht.
- Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Sportanlagen richtet sich nach dem bürgerlichen Recht.
§ 3 Aufenthalt
- In den Sportanlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsnachweise sind innerhalb der Sportanlagen auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
- Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
- Für den Aufenthalt in den Sportanlagen an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Gemeinde Schwieberdingen im Einvernehmen mit den Sportanlagennutzern getroffenen Anordnungen.
§ 4 Eingangskontrolle
- Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Sportanlagen verpflichtet, dem Polizeivollzugsdienst und dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Der Polizeivollzugsdienst und der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Sportanlagen zu hindern
§ 5 Verhalten von Personen
- Innerhalb des Geltungsbereichs hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Bauliche Anlagen, Anlagenteile und sonstige Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt und nicht beschädigt werden.
- Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Ortspolizeibehörde, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes, sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Verbot
1. Den Besuchern der Sportanlagen ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- / linksradikales Propagandamaterial,
- Waffen jeder Art,
- Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
- Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zu Verletzungen von Personen oder zur Beschädigung von Sachen führen können,
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
- sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Stadionbesucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, wie zum Beispiel Transparente und Fahnen, Leitern, Hocker, Stühle und Kisten.
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnischen Gegenstände,
- Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
- Tiere und
- Laser-Pointer.
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin
- rassistische, fremdenfeindliche oder rechts- / linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
- Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten,
- mit Gegenständen aller Art zu werfen,
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
- ohne Erlaubnis der Gemeinde Schwieberdingen oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschmutzen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten und
- außerhalb der Toiletten seine Notdurft zu verrichten oder die Sportanlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
§ 7 Sicherstellung von Sache
Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sicher gestellt und – soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
§ 8 Ausnahmeregelungen
Die Gemeinde Schwieberdingen und die Polizeibehörde kann von allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen.
§ 9 Haftung
- Das Betreten und Benutzen der Sportanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Gemeinde Schwieberdingen nicht.
- Unfälle und Schäden sind der Gemeinde Schwieberdingen unverzüglich zu melden.
§ 10 Zuwiderhandlungen
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3,4,5 und 6 dieser Stadionordnung zuwiderhandelt.
- Ordnungswidrigkeiten werden nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.
- Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere des Sprengstoff- und des Waffenrechts, bleiben unberührt.
- Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
- Personen, die gegen Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts und der Gemeinde Schwieberdingen bleiben unberührt.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Stadionordnung tritt am 01. August 2007 in Kraft.
Schwieberdingen, den 26.07.2007
gez. Spiegel
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.