Vereinssatzung

TSV Schwieberdingen 1906 e.V.

§1

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Schwieberdingen e.V. und hat seinen Sitz in Schwieberdingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. Die Farben des Vereins sind blau-weiß. Die Farben beziehen sich nicht nur auf den Dress, sondern auch auf die Fahne, Emblem usw.

§2

Der Turn- und Sportverein Schwieberdingen e.V. mit Sitz in Schwieberdingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, speziell der Jugend.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung anerkannt wird. Demgemäß unterwirft er sich auch den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt insbesondere auch für
Einzelmitglieder des Vereins.

§6 Mitgliedschaft

I. Erwerb der Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede weibliche oder männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden. Personen unter 18 Jahren sind jugendliche Mitglieder. Über ihre Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung. Im übrigen gelten die Bestimmungen von 2. sinngemäß. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

II. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von jugendlichen Mitgliedern durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  2. durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der Ausschluss kann nur durch den Vereinsausschuss beschlossen werden:
    1. wenn das Mitglied trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des folgenden Jahres nicht bezahlt hat
    2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört
    3. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

Vor dem Beschluss ist in den Fällen 2. b) und c) dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss dem 1. Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben.

§7 Jugendordnung

Für Jugendliche im Verein gilt die Jugendordnung, diese ist vom Ausschuss zu beschließen.

§8 Ehrenordnung

Unter welchen Voraussetzungen Personen als Ehrenmitglieder dem Verein angehören, bestimmt die Ehrenordnung. Die Ehrenordnung ist vom Ausschuss zu beschließen. In der Ehrenordnung sind auch die Bestimmungen enthalten, unter denen Mitglieder geehrt werden können.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Mitglieder können, unter besonderen Voraussetzungen auf Antrag, durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Höhe des Beitrages für Jugendliche wird durch den Vereinsausschuss festgelegt. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung der festgesetzten Beiträge an den Verein.

§10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vereinsausschuss
  3. der Vorstand

§11 Hauptversammlung

A) die ordentliche Hauptversammlung
Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
Gemeinde Schwieberdingen oder durch Einzelbenachrichtigung. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  1. Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Anträge
  5. Neuwahlen des Vorstands, der Kassenprüfer und Bestätigung der Abteilungsleiter und die Neuwahl der Mitgliedervertretung

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt, und zwar so, daß jeweils die Hälfte gewählt wird

  1. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung
  2. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes, Vereinsausschusses und zu Kassenprüfer gewählt werden.
    Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
    Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, daß vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

B) die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt: wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält, wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A)

§12 Vorstand und Ausschüsse

Der Vorstand und der Vereinsausschuss erledigen die laufenden Vereinsahngelegenheiten.
Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden
  2. dem Kassier
  3. dem Schriftführer
  4. dem Gesamtjugendleiter

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. den Abteilungsleitern oder ihren Stellvertretern
  3. dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschuss
  4. den Jugendleitern der Abteilungen
  5. der Mitgliedervertretung, die von der Hauptversammlung gewählt wird; für je angefangene 200 Mitglieder höchstens 1 Mitglied
  6. ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern für das folgende Jahr
  7. dem Inventarverwalter
  8. gegebenenfalls einem oder mehreren Beisitzern, denen vom Vorstand oder Vereinsausschuss
  9. zeitweise eine besondere Aufgabe zugewiesen wurde.

§13

Jeder der drei Vorsitzenden ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB. Alle Vorsitzenden können durch einstimmig gefassten Beschluss des Ausschusses ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Vorstandes und des Vereinsausschusses zu treffen.

§14

Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und soweit sie über die Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Die Kassen der einzelnen Abteilungen unterliegen der Prüfung durch den Vorstand. Einzelheiten regelt die vom Ausschuss zu beschließende Finanzordnung. Die Neuwahlen in den Abteilungen sollen 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung abgeschlossen sein. Ausnahmen muß der Vereinsausschuss genehmigen.

§15 Ordnungsbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt.
Der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Abteilungen können Strafen verhängen und Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Von Mitgliedern und Jugendlichen kann der Ersatz für sachlichen und finanziellen Schaden verlangt werden, der dem Verein zugefügt wurde. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Abteilungen können wegen sportlicher Vergehen Strafen verhängen und Spielsperren aussprechen.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern. b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren,
  2. welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt - mit Zustimmung des Finanzamtes - an den Württembergischen Landessportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an die Gemeinde Schwieberdingen, die das Vermögen ausschließlich im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Vereinssatzung [PDF]

Der TSV Schwieberdingen

TSV Schwieberdingen 1906 e.V.Der TSV Schwieberdingen 1906 e.V. ist ein moderner Mehrsparten-Sportverein mit einer ausgezeichneten Mitgliederstruktur, einer langjährigen und erfolgreichen Tradition und einem ausgezeichneten Ruf in der regionalen Sportszene.

Mehr

Geschäftsstelle

Bahnhofstraße 14
(im Bürgerhaus)
71701 Schwieberdingen
Telefon 07150 37512

E-Mail

Unsere Website verwendet Cookies. Einige davon sind unerlässlich für grundlegende Funktionsweisen, andere helfen uns bei der Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit dieser Website.
Durch die Verwendung der Website erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Um mehr über Cookies zu erfahren, lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.